Ihre Eingaben werden nicht übertragen und nicht gespeichert — drucken Sie das Dokument aus, bevor Sie die Seite schliessen.

Diese Vorlage gibt es in drei Fassungen: Kurzfassung · Mittlere und ausführliche Fassung: im Mitgliederbereich oder gemeinsam mit unseren Beraterinnen

So gehen Sie vor

  1. Lesen Sie zuerst die Hinweise zum Ausfüllen und zur Gültigkeit am Ende des Dokuments.
  2. Füllen Sie die Vorlage hier am Bildschirm aus und drucken Sie sie aus. Oder drucken Sie sie leer aus und füllen Sie sie von Hand aus.
  3. Kreuzen Sie nur an, was Ihrem Willen entspricht. Sie müssen nicht jede Frage beantworten.
  4. Setzen Sie Ort, Datum und Unterschrift von Hand ein.
  5. Geben Sie Kopien Ihrer Vertretungsperson und Ihrer Hausärztin oder Ihrem Hausarzt. Schneiden Sie die Hinweiskarte aus und tragen Sie sie bei sich.

Diese Kurzfassung regelt das Wichtigste auf zwei Seiten. Eine mittlere und eine ausführliche Fassung, die einzelne Situationen und Behandlungen genauer regeln, erhalten Sie im Mitgliederbereich oder gemeinsam mit unseren Beraterinnen.

Begleitung beim Ausfüllen: Gerne füllen wir die Patientenverfügung gemeinsam mit Ihnen aus. Für Mitglieder ist die Begleitung beim Ausfüllen kostenlos. Sie gilt als ihre kostenlose Erstberatung; weitere Beratungen kosten CHF 55 pro Stunde. Für Nichtmitglieder wird die Begleitung wie jede Beratung verrechnet: Erstberatung pauschal CHF 85, danach CHF 100 pro Stunde. Kontakt aufnehmen

Patientenstelle Ostschweiz

Patientenverfügung

Kurzfassung

Vorlage Stand Oktober 2026 · nach Art. 370–373 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB)

Ich habe diese Patientenverfügung aus freiem Willen und nach reiflicher Überlegung verfasst. Sie gilt, wenn ich urteilsunfähig bin und über meine medizinische Behandlung nicht mehr selbst entscheiden kann. Ich bitte alle, die mich behandeln, pflegen und begleiten, meinem hier festgehaltenen Willen zu folgen.

1. Meine Personalien

2. Meine Vertretungsperson

Diese Person soll mit der behandelnden Ärztin oder dem behandelnden Arzt die medizinischen Massnahmen besprechen und in meinem Namen entscheiden, wenn ich es nicht mehr kann. Sie hält sich an diese Verfügung. Wo diese nichts regelt, entscheidet sie nach meinem mutmasslichen Willen und in meinem Interesse.

Ersatzperson

Ist meine Vertretungsperson für diese Aufgabe nicht geeignet, nimmt sie sie nicht an oder gibt sie sie ab, soll an ihre Stelle treten:

3. Grundentscheid für eine aussichtslose Lage

Mit einer aussichtslosen Lage meine ich: Ich liege nach ärztlicher Einschätzung im Sterben, oder ich habe eine schwere Krankheit oder Schädigung, von der ich mich nach ärztlicher Einschätzung nicht mehr erholen werde, sodass ich dauerhaft nicht mehr selbst über mich bestimmen kann (zum Beispiel nach einer schweren Hirnschädigung oder bei weit fortgeschrittener Demenz).

In einer aussichtslosen Lage wünsche ich: (bitte nur ein Kästchen ankreuzen)

4. Wiederbelebung bei Herz-Kreislauf-Stillstand

Bei einer Wiederbelebung (Reanimation) wird versucht, Herz und Kreislauf mit Herzdruckmassage, Beatmung und Elektroschock (Defibrillation) wieder in Gang zu bringen. Weil sofort gehandelt werden muss, kann meist niemand mehr gefragt werden. Möchten Sie nicht wiederbelebt werden, besprechen Sie das am besten auch mit Ihrer Hausärztin oder Ihrem Hausarzt und tragen Sie die Hinweiskarte bei sich.

Bei einem Herz-Kreislauf-Stillstand: (bitte nur ein Kästchen ankreuzen)

5. Organ- und Gewebespende nach meinem Tod

Was heute gilt, lesen Sie in den Hinweisen im Anhang.

Nach meinem Tod: (bitte nur ein Kästchen ankreuzen)

6. Wo diese Verfügung zu finden ist

Eine Kopie haben:

7. Unterschrift

Ich habe diese Patientenverfügung urteilsfähig und aus freiem Willen errichtet. Sie ersetzt alle meine früheren Patientenverfügungen.

Ort
Datum
Unterschrift

Ort, Datum und Unterschrift bitte von Hand eintragen.

Überprüft und weiterhin gültig: Datum
Unterschrift

Hinweise zum Ausfüllen und zur Gültigkeit

Diese Seiten gehören nicht zur Verfügung. Bewahren Sie sie für sich auf.

Gültigkeit. Sie müssen urteilsfähig sein, das heisst vernunftgemäss handeln können (Art. 16 und Art. 370 Abs. 1 ZGB). Die Verfügung muss schriftlich sein, ein Datum tragen und unterschrieben sein (Art. 371 Abs. 1 ZGB). Von Hand schreiben oder beurkunden lassen müssen Sie sie nicht. Ort, Datum und Unterschrift setzen Sie von Hand ein.

Wirkung. Die Ärztin oder der Arzt entspricht Ihrer Verfügung, ausser sie verstösst gegen gesetzliche Vorschriften, oder es bestehen begründete Zweifel, dass sie auf freiem Willen beruht oder noch Ihrem mutmasslichen Willen entspricht (Art. 372 Abs. 2 ZGB). Wird ihr nicht entsprochen, kann jede Ihnen nahestehende Person schriftlich die Erwachsenenschutzbehörde (KESB) anrufen (Art. 373 ZGB). Regelt die Verfügung eine Frage nicht, entscheidet die vertretungsberechtigte Person nach Ihrem mutmasslichen Willen und Ihren Interessen (Art. 378 Abs. 3 ZGB).

Grenzen. Eine Tötung auf Verlangen (aktive Sterbehilfe) kann eine Patientenverfügung nicht verlangen; sie ist strafbar (Art. 114 StGB).

Vertretungsperson. Sie können eine natürliche Person bezeichnen, die in Ihrem Namen entscheidet, und eine Ersatzperson bestimmen (Art. 370 Abs. 2 und 3 ZGB). Sprechen Sie vorher mit beiden. Bezeichnen Sie niemanden, gilt die gesetzliche Reihenfolge der vertretungsberechtigten Personen (Art. 378 ZGB); dazu gehören unter bestimmten Voraussetzungen Ehegatten und eingetragene Partner, Nachkommen, Eltern und Geschwister.

Aufbewahren. Bewahren Sie das Original gut auffindbar auf. Geben Sie Kopien Ihrer Vertretungsperson, Ihrer Ersatzperson und Ihrer Hausärztin oder Ihrem Hausarzt; nehmen Sie bei einem Spitaleintritt eine Kopie mit und tragen Sie die Hinweiskarte bei sich. Sie können die Tatsache, dass Sie eine Patientenverfügung haben, und den Ort, wo sie liegt, auf Ihrer Versichertenkarte eintragen lassen (Art. 371 Abs. 2 ZGB). Fragen Sie Ihre Hausärztin, Ihren Hausarzt oder Ihre Krankenkasse, ob und wie das möglich ist. Haben Sie ein elektronisches Patientendossier (EPD), können Sie die unterschriebene Verfügung einscannen (als PDF oder Bild) und dort ablegen. Wer welche Dokumente sehen darf, bestimmen Sie selbst (www.patientendossier.ch).

Ändern und widerrufen. Das können Sie jederzeit: schriftlich mit Datum und Unterschrift oder indem Sie die Verfügung vernichten. Eine neue Verfügung tritt an die Stelle der früheren, ausser sie ist zweifellos nur eine Ergänzung (Art. 371 Abs. 3 und Art. 362 ZGB). Lesen Sie Ihre Verfügung alle ein bis zwei Jahre und nach wichtigen Veränderungen durch und bestätigen Sie sie im Feld «Überprüft und weiterhin gültig» mit Datum und Unterschrift.

Darüber reden. Besprechen Sie Ihre Wünsche mit Ihrer Vertretungsperson, Ihren Angehörigen und Ihrer Ärztin oder Ihrem Arzt. Medizinische Fragen beantwortet Ihnen am besten Ihre Ärztin oder Ihr Arzt.

Organspende. Heute dürfen nach dem Tod Organe, Gewebe oder Zellen nur entnommen werden, wenn eine Zustimmung vorliegt: Ihre eigene oder, wenn Ihr Wille nicht bekannt ist, die Ihrer nächsten Angehörigen; diese müssen dabei Ihren mutmasslichen Willen beachten. Sie können den Entscheid auch einer Person Ihres Vertrauens übertragen. Eine Erklärung zur Spende kann abgeben, wer 16 Jahre alt ist (Art. 8 Transplantationsgesetz). Das Stimmvolk hat am 15. Mai 2022 eine Änderung des Transplantationsgesetzes angenommen (Widerspruchsregelung). Sie ist noch nicht in Kraft; bis dahin gilt die Zustimmungsregelung. Der Bund baut ein Register auf, in dem man seinen Entscheid künftig festhalten kann. Halten Sie Ihren Entscheid zusätzlich dort fest, wo es das Gesetz vorsieht, sobald das möglich ist, und informieren Sie Ihre Angehörigen. Aktuelle Auskunft geben das Bundesamt für Gesundheit (www.bag.admin.ch) und Swisstransplant (www.swisstransplant.org).

Vorsorgeauftrag. Die Patientenverfügung betrifft nur medizinische Massnahmen; wer Sie in persönlichen, finanziellen und rechtlichen Angelegenheiten vertreten soll, bestimmen Sie mit einem Vorsorgeauftrag, der von Hand geschrieben oder öffentlich beurkundet sein muss (Art. 360 und 361 ZGB).

Genauer festlegen. Eine mittlere und eine ausführliche Fassung dieser Vorlage regeln einzelne Situationen und Behandlungen genauer. Sie erhalten sie im Mitgliederbereich der Patientenstelle oder gemeinsam mit unseren Beraterinnen (siehe «Kontakt und Beratung»).

Patientenstelle Ostschweiz: Kontakt und Beratung

Die Patientenstelle Ostschweiz ist ein gemeinnütziger Verein. Sie berät Patientinnen und Patienten sowie deren Angehörige unabhängig, neutral und vertraulich zu ihren Rechten. Haben Sie Fragen zu Ihren Rechten als Patientin oder Patient, auch im Zusammenhang mit dieser Vorlage, nehmen Sie mit uns Kontakt auf. Medizinische Fragen besprechen Sie am besten mit Ihrer Ärztin oder Ihrem Arzt.

Gerne füllen wir die Patientenverfügung gemeinsam mit Ihnen aus. Für Mitglieder ist die Begleitung beim Ausfüllen kostenlos. Sie gilt als ihre kostenlose Erstberatung; weitere Beratungen kosten CHF 55 pro Stunde. Für Nichtmitglieder wird die Begleitung wie jede Beratung verrechnet: Erstberatung pauschal CHF 85, danach CHF 100 pro Stunde. Bei einer Rechtsschutzversicherung kann eine Kostenübernahme geprüft werden.

Patientenstelle Ostschweiz · Zürcherstrasse 177 · 8500 Frauenfeld
Tel. +41 52 721 52 92 · info@patientenstelle-ostschweiz.ch · www.patientenstelle-ostschweiz.ch

Vorlage Stand Oktober 2026. Diese Vorlage ersetzt keine persönliche Beratung. Sie wurde sorgfältig erstellt; massgebend sind die gesetzlichen Bestimmungen in ihrer jeweils geltenden Fassung (www.fedlex.admin.ch). Rechtsgrundlagen: Zivilgesetzbuch (ZGB) Art. 16, 360–362, 370–373 und 378; Strafgesetzbuch (StGB) Art. 114; Transplantationsgesetz Art. 8. Herausgeberin: Patientenstelle Ostschweiz, Frauenfeld.

Hinweiskarte zum Ausschneiden

✂ Entlang der gestrichelten Linie ausschneiden, in der Mitte falten und zum Ausweis oder zur Versichertenkarte legen. Die Karte übernimmt Ihre Eingaben; «Verfügung vom» tragen Sie von Hand ein.